FAQ - Schnelle Antworten auf Ihre Fragen

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Fördermittel
BEG

Was muss der Leistungs- oder Liefervertrag enthalten?

Der Vertrag muss folgendes enthalten:

  • Hinweis auf die Einbeziehung des Förderprogramms Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen.
  • Geplanter Ausführungszeitraum
  • Geplante Antragsstellung nach Unterzeichnung des Vertrages (z.B. 7 Tage)
  • Auflösende oder aufschiebende Bedingung (Textmuster s.u.)
  • Unterschriften beider Vertragsparteien

Aufschiebende Bedingung (Auftrag erst nach Zuwendungsbescheid gültig):

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung (Auftrag bei Ablehnungsbescheid ungültig):

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

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BEW

Wann erhalte ich den Zuwendungsbescheid?

Durch die inhaltlich komplexe Antragsstellung dauert es mehrere Wochen bis Monate bis ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wird.

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BEW

Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, der Zuschuss ist Subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches.

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 9. Stand 01.08.2022)

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BEW

Wann endet die Förderung?

Das Fördermittelprogramm endet am 15.09.2028.

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 9. Stand 01.08.2022)

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BEW

Ist Contracting erlaubt?

Ja, wenn der Contractor antragsberechtigt ist und ein Contractingvertrag mit Hinweis auf die Förderung vorliegt.

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BEW

Wofür steht BEW und BAFA?

BEW steht für Bundesförderung für effiziente Wärmenetze. BAFA steht für Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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BEW

Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Nein, da die Zuschüsse unabhängig vom De-Minimis-Budget sind.

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BEW

Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Umsetzung der Maßnahme mit Zahlung aller Rechnungen und nach Einreichen des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

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BEW

Was ist ein förderfähiges Wärmenetz nach der Förderrichtlinie?

Förderfähige Wärmenetze versorgen mindestens 16 Gebäude oder mindestens 100 Wohneinheiten.

Die Wärmenetze müssen mindestens mit 75% erneuerbare Wärme in geplanter Zukunft betrieben werden.

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“  Stand 01.08.2022)

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BEW

Darf kumuliert werden?

Nein, eine Kumulierung von Zuschüssen für konkret durch das BEW geförderte Bestandteile ist nicht möglich.

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BEW

Was beinhaltet Modul 4 im Detail?

Modul 4 ist ein Kombinationsmodul mit Modul 2, da hier die Betriebskosten für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen gefördert werden.

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)

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BEW

Was beinhaltet Modul 3 im Detail?

Modul 3 umfasst Einzelmaßnahmen. Hierunter fallen:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher
  • Rohrleitungen für den Anschluss von neuen Wärmequellen
  • Wärmeübergabestationen

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)

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BEW

Was beinhaltet Modul 2 im Detail?

Modul 2 umfasst die systemische Umsetzung von bereits erstellten Machbarkeitsstudien oder Transformationsplänen.

Förderfähig ist dabei:

  • Wärmeerzeuger
  • Wärmeverteilung (Rohrleitungen, Dämmung, etc.)
  • Speicher
  • Pumpen
  • MSR-Technik
  • Heizzentralen
  • Planungsleistungen HOAI LP 5-8

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)

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BEW

Was beinhaltet Modul 1 im Detail?

Modul 1 umfasst Transformationspläne und Machbarkeitsstudien.

In Transformationsplänen werden bestehende Wärmenetze auf die Umrüstung mit erneuerbaren Wärmequellen geprüft. Bei Machbarkeitsstudien werden Neubauten von Wärmenetzen mit erneuerbaren Wärmequellen geprüft.

Generell werden folgende Leistungen über externe Planer, Dienstleister und interne Verrechnungssätze gefördert (HOAI Leistungsphasen 1-4):

  • IST-Analyse
  • Ermittlung von Potentialen für Abwärme und erneuerbare Energien im Untersuchungsgebiet
  • Konkrete Szenarienentwicklung

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)

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BEW

Was gilt als regenerative Wärme und Abwärme?

  • Solarthermie
  • Wärmepumpen
  • Geothermie
  • Biomasse
  • Abwärme aus Industrie, Gewerbe oder Sonstigem

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)

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BEW

Wann muss die Maßnahme durchgeführt werden?

Machbarkeitsstudien (Modul 1) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zuwendungsbescheid durchgeführt werden. Eine Verlängerung um 12 Monate ist hier möglich.

Systemische Umsetzung (Modul 2) muss innerhalb von 48 Monaten nach Zuwendungsbescheid umgesetzt werden. Eine Verlängerung um 24 Monate ist hier möglich.

Einzelmaßnahmen (Modul 3) müssen innerhalb von 24 Monaten nach Zuwendungsbescheid umgesetzt werden. Eine Verlängerung um 12 Monate ist hier möglich.

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 7. Stand 01.08.2022)

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BEW

Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?

Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

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BEW

Was benötige ich für die Antragsstellung?

Je nach Modul werden unterschiedliche Informationen für die Antragsstellung benötigt. Neben allgemeinen Informationen zum Antragssteller und geplanten Projekt werden technische Daten gefordert.

Wir stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.

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BEW

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen,
  • Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig),
  • kommunale Eigenbetriebe
  • kommunale Unternehmen
  • kommunale Zweckverbände
  • eingetragene Vereine
  • eingetragene Genossenschaften
  • Contractoren

(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 5. Stand 01.08.2022)

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EBN

Wann erhalte ich den Zuwendungsbescheid?

Nach Antragsstellung liegt dieser in der Regel nach 1 bis 2 Wochen vor.

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EBN

Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, der Zuschuss ist Subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches.

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 9. Stand: 13. November 2020)

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EBN

Wann endet die Förderung?

Das Fördermittelprogramm endet am 31.12.2024.

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 10. Stand: 13. November 2020)

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EBN

Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Die Förderung erfolgt auf dem De-Minimis-Budget. Es müssen noch mindestens die geplanten Zuschüsse für die Energieberatung vorhanden sein. In der Regel haben Unternehmen (in Summe mit verbundenen und Partnerunternehmen) 200.000 € De-Minimis-Budget innerhalb von drei Kalenderjahren.

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EBN

Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises nach Beendigung des Energieaudits und vollständiger Zahlung aller Rechnungen ausgeschüttet.

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EBN

Wie oft darf ich die Förderung in Anspruch nehmen?

Je Antragsteller ist innerhalb von vier Jahren eine Energieberatung in Form eines Energieaudits förderfähig.

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 5. Stand: 13. November 2020)

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EBN

Wofür steht EBN und BAFA?

EBN steht für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme. BAFA steht für Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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EBN

Darf kumuliert werden?

Es herrscht ein Kumulierungsverbot mit Sonderregelungen für finanzschwache Kommunen.

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 8. Stand: 13. November 2020)

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EBN

Welche Standorte werden vor Ort besichtigt?

Bei mehreren Standorten, die dem Antragssteller zugeordnet werden, können kleinere Standorte ausgeschlossen werden (weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs). Alle weiteren Standorte müssen betrachtet werden.

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EBN

Wer darf Auditor sein?

Für eine Listung ist eine dreijährige Berufserfahrung in der Energieberatung sowie eine entsprechende Ausbildung und Weiterbildung notwendig.

(Quelle: EDL-G §8b; BAFA Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern für das Modul DIN EN 16247; Stand 25.11.2021)

Gelistete Energieauditoren sind bei den Energie-Effizienz-Experten zu finden (https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen).

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EBN

Wie läuft ein Energieaudit ab?

Ein Energieaudit gliedert sich grob in folgende Schritte:

  1. Einleitender Kontakt und Auftaktgespräch zur Klärung der Rahmenbedingungen
  2. Analyse des Gesamtenergieverbrauchs und Auswahl der Standortbegehungen
  3. Durchführung der Standortbegehungen
  4. Berichtserstellung und Präsentation der Inhalte
  5. Verwendungsnachweis zum Abschluss des Energieaudits
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EBN

Welche Inhalte hat ein Energieauditbericht?

Die Struktur ist durch die BAFA vorgegeben und beinhaltet grob Folgendes:

  1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  2. Hintergrundinformationen
  3. Analyse des IST-Zustands
  4. Energie-Einspar-Maßnahmen
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EBN

Wann muss es durchgeführt werden?

Die bewilligte Energieberatung muss spätestens 12 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum). In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum auf schriftlichen Antrag verlängern.

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 9. Stand: 13. November 2020)

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EBN

Wann darf mit dem Energieaudit begonnen werden?

Mit dem Energieaudit darf nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Nach Antragsstellung liegt dieser in der Regel nach 1 bis 2 Wochen vor.

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EBN

Welche Energieverbräuche muss ich aufnehmen?

Es muss der Energieverbrauch für alle genutzten Standorte (Eigentum oder gemietet) sowie von weiteren dem Unternehmen eindeutig zuordbaren Energieverbrauchern (z.B. Fuhrpark) erfasst werden.

Zeitraum für die Energiedatenerfassung sind 12 Monate; wenn möglich das Kalenderjahr vor der Durchführung des Energieaudits (Beispiel: Energieaudit im Jahr 2023; Energiedaten aus Jahr 2022).

Es muss je Standort der Wärme-, Strom- und Kraftstoffverbrauch aufgenommen werden. Beim Kraftstoffverbrauch sind nur im Eigentum (nicht geleast) befindliche Fahrzeuge relevant.

(Quelle: BAFA Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Stand 30.11.2020)

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EDLG

Welche Inhalte hat ein Energieauditbericht?

Die Struktur ist durch die BAFA vorgegeben und beinhaltet grob Folgendes:

  1. Zusammenfassung der Ergebnisse
  2. Hintergrundinformationen
  3. Analyse des IST-Zustands
  4. Energie-Einspar-Maßnahmen
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EBN

Wer ist antragsberechtigt?

  • KMU mit Sitz in Deutschland (Unternehmen bis 250 Mitarbeiter und bis 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme)
  • Nicht-KMU mit Sitz Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch im Jahr höchstens 500 000 Kilowattstunden beträgt
  • freiberuflich Tätige mit Sitz in Deutschland
  • kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • kommunale Zweckverbände
  • gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen
  • soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen

(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 6. Stand: 13. November 2020)

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EDLG

Welche Standorte werden vor Ort besichtigt?

Für die exakte Auswahl der Standorte ist zuerst die Gesamtenergieerfassung notwendig. In der Regel können kleinere Standorte von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Zudem muss nur ein Teil von gleichartigen Standorten begangen werden.

(Quelle: BAFA Merkblatt für Energieaudits Stand 30.11.2020)

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EDLG

Welche Energieverbräuche muss ich aufnehmen?

Es muss der Energieverbrauch für alle genutzten Standorte (Eigentum oder gemietet) sowie von weiteren dem Unternehmen eindeutig zuordbaren Energieverbrauchern (z.B. Fuhrpark) erfasst werden.

Zeitraum für die Energiedatenerfassung sind 12 Monate; wenn möglich das Kalenderjahr vor der Durchführung des Energieaudits (Beispiel: Energieaudit im Jahr 2023; Energiedaten aus Jahr 2022).

Es muss je Standort der Wärme-, Strom- und Kraftstoffverbrauch aufgenommen werden. Beim Kraftstoffverbrauch sind nur im Eigentum (nicht geleast) befindliche Fahrzeuge relevant.

(Quelle: BAFA Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Stand 30.11.2020)

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EDLG

Wann muss es durchgeführt werden?

Alle verpflichteten Unternehmen müssen das Energieaudit alle 4 Jahre durchführen. Der Zeitraum spannt sich zwischen Beendigung des letzten zum nächsten Energieaudit.

Unternehmen, die neu unter die Pflicht fallen, müssen spätestens 20 Monate nach Erlangen des Verpflichtungsstatus das erste Energieaudit abgeschlossen haben.

(Quelle: EDL-G §8)

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EDLG

Wie läuft ein Energieaudit ab?

Ein Energieaudit gliedert sich grob in folgende Schritte:

  1. Einleitender Kontakt und Auftaktgespräch zur Klärung der Rahmenbedingungen
  2. Analyse des Gesamtenergieverbrauchs und Auswahl der Standortbegehungen
  3. Durchführung der Standortbegehungen
  4. Berichtserstellung und Präsentation der Inhalte
  5. Online-Erklärung zum Abschluss des Energieaudits
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EDLG

Wer darf Auditor sein?

Für eine Listung ist eine dreijährige Berufserfahrung in der Energieberatung sowie eine entsprechende Ausbildung notwendig.

(Quelle: EDL-G §8b)

Gelistete Energieauditoren sind bei der BAFA zu finden (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/).

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EDLG

Wer ist verpflichtet?

Unternehmen, die

  • Nicht-KMU sind (mehr als 250 Mitarbeiter; mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) (Quelle: EDL-G §1) und
  • Kein Energie- (ISO 50.001) oder Umwelt-Management-System (ISO 14.001 oder EMAS) verwenden (Quelle: EDL-G §8) und
  • Mehr als 500.000 kWh Jahres-Gesamtenergieverbrauch aufweisen

(Quelle: EDL-G §8)

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EEW Modul 1

Was sind Investitionsmehrkosten?

Bei einer Förderung nach AGVO können nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage der Förderung herangezogen werden. Investitionsmehrkosten sind in der Regel die Mehrkosten zwischen den Investitionskosten der umzusetzenden Maßnahme abzüglich der Referenzkosten für dieselbe Maßnahme, die systemisch dasselbe abbildet, aber energetisch (bzw. in Bezug auf den Ressourcenverbrauch) weniger effizient ist. Eine Ausnahme sind Investitionen in reine Effizienzmaßnahmen.

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EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Was ist AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen deutlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Bei einer Förderung nach AGVO sind jedoch nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse heranziehbar, es sei denn es handelt sich um eine reine Effizienzmaßnahme (siehe jeweilige FAQ Punkte).

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EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Was ist De-minimis?

Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von maximal EUR 300.000 erhalten. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen

  • Fischerei und Aquakultur,
  • landwirtschaftliche Primärproduktion,Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • bestimmte exportbezogene Tätigkeiten sowie
  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

Bei De-minimis können die Investitionskosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse herangezogen werden.

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EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Sind mobile Anlagen förderfähig?

Ja, solange Sie sich auf dem Betriebsgelände befinden. Anlagen, die außerhalb des Betriebsgeländes betrieben werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

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EEW Modul 1
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EEW Modul 3
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Was sind eigenständige Unternehmen?

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet,
  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
  • institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5000 Einwohnern.
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EEW Modul 4
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Was sind Partnerunternehmen?

Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil/e von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten wird/werden.

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Was sind verbundene Unternehmen?

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

  • Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
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EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
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Was bedeutet KU, MU, GU, KMU?

  • KMU steht für Klein- und Mittelständisches Unternehmen. Nicht-KMU für ein Unternehmen, welches größer ist als ein KMU.
  • KU steht für Kleinunternehmen, MU für Mittelständische Unternehmen, GU für Großunternehmen.
  • Ein KU hat weniger als 50 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz oder 10 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Ein MU hat weniger als 250 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Alle größeren Unternehmen sind GU.
  • Die Berechnung für verbundene und Partnerunternehmen ist nach EU-Definition zu berechnen. Die genaue Berechnung finden Sie hier: Link zur KfW
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Wann endet das Förderprogramm?

Am 30.06.2024. Es ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2026 möglich.

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Was sind die Fördergrenzen?

  • Maßnahmen in Modul 2, 3 und 4 sind auf 20 Mio. € pro Vorhaben begrenzt (nach AGVO).
  • Maßnahmen in Modul 1 sind auf 200.000 € begrenzt.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 1 müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 2.000 € betragen.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 4 Basisförderung müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 10.000 € betragen.
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Sind Finanzierungen möglich?

Nein. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Kredit oder Darlehen in Anspruch genommen wird und die Auszahlung direkt durch das finanzierende Institut erfolgt.

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Welche Anforderungen bestehen an die Rechnungen?

Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

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Wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

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Was passiert, wenn sich mein Fördergegenstand nach Antragsstellung ändert (z.B. anderer Motor)?

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen

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Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

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Was sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen?

Die geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss das antragstellende Unternehmen schriftlich bestätigen, dass esin der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

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Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Nein

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Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

3 Jahre.

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EEW Modul 3

Wie hoch ist der Zuschuss?

Modul 1 - Querschnittstechnologien:

  • 25% für Kleinunternehmen
  • 20% für Mittelständische Unternehmen

Modul 3 - Energiemanagementsystem:

  • 45% für Kleinunternehmen
  • 35% für Mittelständische Unternehmen
  • 25% für Großunternehmen
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Ist Contracting erlaubt?

Ja, Contracting ist erlaubt. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:

  • Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nummer 7.1 der Richtlinie geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-OrtPrüfungen zugelassen werden.
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Wer darf keinen Antrag stellen?

  • Kommunen und deren rechtlich unselbstständige Betriebe
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Dies betrifft insbesondere:

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon 6 sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
Fördermittel
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Wer darf einen Antrag stellen?

  • private Unternehmen
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen
Fördermittel
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Was ist ausgeschlossen?

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

a)     Art des Unternehmens, der Maßnahme und der Finanzierung:

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde;
  • Treuhandkonstruktionen: Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
  • Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
  • Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die über Modul 2  gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

b)    Leistungen und Kosten

  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5 der EEW-Förderrichtlinie;
  • Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch
  1. Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
  2. Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.

Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben aber keine negativen Auswirkungen auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen bzw. der einzubauenden Anlagentechnik, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;

  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;

c)     Prozessbezug, bauliche Maßnahmen

  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) gewerblich-industriellen Prozess(en) zugeordnet werden können und/ oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
  • Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;

d)    Kältemittel

  • Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 enthalten. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen. Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen.
  • Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden. (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 01.01.2027 gestellt werden.)

e)    Art der Energie- und Ressourceneinsparungen

  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
  1. Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
  2. Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
  • Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;

f)      Fossile Energieträger

  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
  • Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;

g)     EEG, KWK, Wärmenetze

  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden.
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;

Fördermittel
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Was sind Nebenkosten?

  • Förderfähig sind in allen Modulen zudem Nebenkosten im Zusammenhang mit der förderfähigen Investition. Im Modul 1 (Querschnittstechnologien) sind die förderfähigen Nebenkosten begrenzt auf maximal 30 % der Investitionskosten. Zu den Nebenkosten zählen die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens erbrachten Kosten für die Planung und Installation. Hierzu gehören auch die Kosten für Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.
  • Im Modul 3 zählt die Erstellung eines Systemkonzepts (Datenerfassungsplan, Wirkplan) durch einen externen Dritten ebenfalls zu den Nebenkosten.
Fördermittel
EEW Modul 3

Was ist ausgeschlossen?

  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Rechnern/Servern zum Betrieb einer Energiemanagementsoftware sowie zur Ansicht der Verbrauchsdaten/Berichte.
  • Softwareupdates sowie Lizenzverlängerungen.
  • Monitore, Drucker, unterbrechungsfreie Spannungsversorgungen sowie sonstige Peripheriegeräte.
  • Elektrische Verteiler, Schaltanlagen oder Transformatoren, welche nicht ausschließlich zum Betrieb der förderfähigen Maßnahmen dienen.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Steuerungs- und Regelungstechnik, welche nicht dem primären Zwecke der Energie- oder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Prozessleitsystems, das nicht dem primären Zwecke der Energieoder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Gebäudeleitsystems und dessen relevanten Steuerungs- bzw. Regelungskomponenten.
Fördermittel
EEW Modul 3

Welche Anforderungen gelten für Aktoren?

  • Die Wirkung der Aktoren muss über die Energiemanagementsoftware quantifiziert werden.
  • Der vornehmliche Zweck der Steuer- und Regelungstechnik muss in der Reduktion des Energie- oder Materialverbrauchs liegen.
  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Wirkplan erstellen werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Führungsgröße, Regler, System, Regelgröße, Messglied.
Fördermittel
EEW Modul 3

Welche Anforderungen gelten für Sensoren?

  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Link
  • Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Datenerfassungsplan erstellt werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Variablenname, Physikalische Größe, Standort des Messpunktes, Fördergegenstand, Gerätebezeichnung, Zuständigkeit, Erfassungshäufigkeit
Fördermittel
EEW Modul 3

Welche Anforderungen gelten für Energiemanagement-Software?

Es muss eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware betrieben werden: Link zur BAFA

Fördermittel
EEW Modul 1

Welche Anforderungen gelten für Frequenzumrichter?

Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Motors ausgelegt sein (Typenschild Motor und FU-Herstellerangabe).

Fördermittel
EEW Modul 1

Welche Anforderungen gelten für Wärmerückgewinnung?

  • Wärmerückgewinnungseinrichtungen in raumlufttechnischen Anlagen müssen mindestens den Anforderungen der DIN EN 13053 – Klasse H1 entsprechen.
  • Die Rückwärmzahlen sind gemäß der DIN EN 308 (Wärmeaustauscher– Prüfverfahren zur Bestimmung der Leistungskriterien von Luft/Luft und Luft/Abgas-Wärmerückgewinnungsanlagen) auszuweisen.
  • Der Volumenstrom durch die Wärmerückgewinnungseinheit muss mindestens 2.000 m3/h betragen.
Fördermittel
EEW Modul 1

Welche Anforderungen gelten für Ventilatoren?

  • Die Arbeit pro Masseneinheit darf 25 kJ/kg nicht übersteigen.
  • Der Antrieb des Drehflügels muss die Hauptfunktion des Elektromotors sein.
  • Der Ventilator muss mindestens aus Elektromotor, Drehflügel und Gehäuse bestehen.
  • Die elektrische Eingangsleistung des Ventilators darf 0,125 kW nicht unterschreiten und 500 kW nicht überschreiten.
  • Der Ventilator muss die im Folgenden aufgeführten Mindesteffizienzwerte, berechnet nach dem Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/2011, erfüllen
Fördermittel
EEW Modul 1

Welche Anforderungen gelten für Pumpen?

Kreisel- und Trockenläuferpumpen:

  • Die elektrische Eingangsleistung des Pumpenmotors darf 1 MW nicht übersteigen.
  • Das im Spiralgehäuse befindliche Laufrad (Schaufelrad) muss über eine Welle von einem hocheffizienten Elektromotor entsprechend den Kriterien für Elektromotoren (siehe oben) angetrieben werden.
  • Alternativ muss die Pumpe einen Mindesteffizienzindex (MEI) von ≥ 0,70 nach Verordnung (EG) Nr. 547/2012 vorweisen können und von einem Motor mit der Effizienzklasse IE4 nach Verordnung (EU) 2019/1781 angetrieben werden.
  • Verdrängerpumpen müssen ebenfalls von einem hocheffizienten Elektromotor entsprechend den Kriterien (siehe oben) angetrieben werden.

Nassläufer-Umwälzpumpen:

  • Die Pumpen müssen eine hydraulische Leistung von minimal 1 W und maximal 2.500 W aufweisen.
  • Die Pumpen müssen einen Energieeffizienzindex (EEI) ≤ 0,20 berechnet nach dem Verfahren in Verordnung (EU) Nr. 622/2012 aufweisen.
Fördermittel
EEW Modul 1

Welche Anforderungen gelten für Motoren?

Elektromotoren mit:

  • einer Nennausgangsleistung zwischen 0,12 kW und 0,75 kW müssen der Effizienzklasse IE4 nach Verordnung (EU) 2019/1781 zugeordnet sein. 
  • einer Nennausgangsleistung zwischen 0,75 kW und 1.000 kW müssen mindestens die Effizienzklasse IE5 nach IEC 60034-30 erfüllen. 
  • einer Nennausgangsleistung > 1.000 kW müssen eine Nennmindesteffizienz größer als 96,8 %, berechnet nach dem Verfahren in Verordnung (EU) Nr. 2019/1781, aufweisen.
Fördermittel
EEW Modul 4

Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Ja. Wenn Sie eine Förderung nach De-minimis anstreben sind die bereits erhaltenen Fördermittel aus De-minimis der letzten drei Steuerjahre (das aktuelle und die letzten beiden vorangegangenen) relevant. Sie haben ein Budget von 200.000 € für den genannten Zeitraum. Im Straßengüterverkehr sind es 100.000 €.

Fördermittel
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4
EEW Modul 5

Wofür steht EEW?

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung vor allem die energetische Optimierung in der Wirtschaft fördern. Seit 2021 wird zusätzlich der Ressourcenschutz gefördert.

Fördermittel
BEG
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4

Wann darf ich mit der Maßnahme beginnen?

Die Maßnahme kann auf eigenes finanzielles Risiko direkt nach der Antragstellung begonnen werden.

Fördermittel
BEG
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4

Wie lange dauert der Fördermittelantrag / Ablauf?

  • Die Vorbereitungen für die Antragstellung sind schnell abgeschlossen. Wenn Sie uns alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, können wir den Antrag innerhalb von 48 Stunden stellen.
  • Nach Antragstellung können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Sobald der Zuwendungsbescheid eintritt (in der Regel 2 bis 6 Wochen; durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen), die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und alle förderfähigen Rechnungen bezahlt worden sind, kann der Verwendungsnachweis erstellt werden.
  • Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die BAFA dauert in der Regel ebenfalls ca. 2 bis 6 Wochen (durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen). Sie erhalten eine Bestätigung, dass nun die Zuschüsse auf Ihr Konto überweisen werden.
Fördermittel
BEG

Was ist nicht förderfähig?

  • gebrauchte Anlagen
  • Eigenbauanlagen
  • Kosten der Finanzierung
Fördermittel
BEG
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4

Welche Auswirkungen hat die Bevollmächtigung?

Sie bestellen die  bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.

Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.

Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.

Fördermittel
BEG
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4

Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, die nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

Fördermittel
BEG

Wann muss der Verwendungsnachweis spätestens eingereicht werden?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gem. den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

Fördermittel
BEG

Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).

Fördermittel
BEG

Dürfen weitere Fördermittel für die Maßnahme direkt oder indirekt in Anspruch genommen werden?

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.
  • Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme ein Fördersatz aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Übersteigt die Zuschussförderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis der Fördersatz insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Ausgaben der jeweiligen Förderprogramme angesetzt werden. Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens des Verwendungsnachweises anzugeben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 Prozent zulässig.
  • Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben eingehalten werden.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

Fördermittel
BEG

Wann endet die Förderung?

Die Förderung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

Fördermittel
BEG

Was passiert wenn das Gebäude innerhalb der Nutzungspflicht veräußert wird?

Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen.

Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen.

Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

Fördermittel
BEG

Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

Fördermittel
BEG

Was sind die Fördergrenzen?

  • Min. 300 € brutto förderfähige Kosten
  • Max. 500 €/m2 je Gebäude
  • Max. 5€/m2 und insgesamt 20.000 € Zuschuss für Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte je Gebäude
Fördermittel
BEG

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • 15% auf Material und Elektrikerleistungen
  • 50% auf externe Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte
Fördermittel
BEG

Ist Contracting erlaubt?

Ja, Contracting ist erlaubt. Es muss dafür eine Contractingerklärung abgegeben werden, die folgendes enthält:

• ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags:

  • der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt.
  • Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen.
  • Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags die in geregelte Nutzungspflicht (10 Jahre), so gelten die für den Fall einer Veräußerung geltenden Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten entsprechend.
  • Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten;

• der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;

• alle Parteien der Prüfung gemäß der Richtlinie zustimmen;

• der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

• Für die vorzulegende Erklärung kann der zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.

Fördermittel
BEG

Wer darf keinen Antrag stellen?

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
  • politische Parteien
  • Antragsteller im Insolvenzverfahren
  • Nach der Allgemeinen Gruppenverordnung ausgeschlossene Wirtschaftszweige (Fischerei und Aquakultur sowie Maßnahmen, die die Primärproduktion betreffen)

Fördermittel
BEG

Wer darf einen Antrag stellen?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils

Fördermittel
BEG

Welche Nebenkosten werden bezuschusst?

• Erforderliche Nebenarbeiten

• erforderliche Komponenten

• Inspektion, Wartung und Garantieverlängerung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichung des Verwendungsnachweises, sofern die Kosten bereits im Voraus beglichen worden und auf der Rechnung ausgewiesen sind

• Fachplanung: Die Fachplanung von externen Dritten ist nur dann förderfähig wenn,

  • Sie vom Energie-Effizienz-Experten abgenommen wird
  • Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beleuchtungstausch stehen
  • der externe Dritte nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.

Fördermittel
BEG

Welche Anforderungen gelten für die Beleuchtung?

• Die Systemlichtausbeute (Leuchtmittel mit Betriebsgerät) muss mindestens betragen:

  • 140 lm/W bei LED-Lichtbandleuchten
  • 120 lm/W bei anderen Beleuchtungssystemen

• Der Lichtstromerhalt muss mindestens betragen:

  • L80 bei 50.000 Betriebsstunden für LED
  • L90 bei 16.000 Betriebsstunden für andere Beleuchtungssysteme

• Beleuchtung nur innerhalb von Gebäuden (nur beheizte Gebäudezonen)

• Nur ortsfeste Grundbeleuchtung (Die Beleuchtung muss zur Erfüllung der Sehaufgabe dienen; keine Sicherheits- und Fluchtwegsbeleuchtung, keine Warenausleuchtung, keine Prozessrelevante Beleuchtung (z.B. Pflanzenaufzucht)

• Nur kompletter Leuchtentausch (kein Retrofit, keine Ersatzlampen)

(Quelle BAnz TM 2.5 Energieeffiziente Beleuchtungssysteme und Liste der technischen FAQ 6.01)

Fördermittel
BEG

Welche Anforderungen gelten für das Gebäude?

Nichtwohngebäude (Quelle BAnz Definition "Wohngebäude", "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Für eine Beleuchtungsförderung können nur Nichtwohngebäude herangezogen werden. Ein Nichtwohngebäude dient vorrangig nicht dem Wohnen. Das heißt, Alten-, Wohn- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Kategorie Wohngebäude und können damit keine Beleuchtungsförderung in Anspruch nehmen.
Alter (Quelle BAnz Definition "Bestandsgebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Bei der Beleuchtungsförderung handelt es sich um eine Sanierungsmaßnahme. Im Sinne der BEG Förderung liegt eine Sanierung bei Gebäuden vor, die älter als 5 Jahre alt sind. Hierfür muss das Gebäude bereits fertiggestellt sein und das Datum des Bauantrags oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurück liegen. Das genaue Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ist beim Fördermittelantrag anzugeben.
GEG (Quelle BAnz Definition "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen, bzw. GEG §2)

Beim BEG können nur Gebäude gefördert werden, die unter das GEG (Gebäudeenergiegesetz, ehemals EnEV - EnergieEffizienzVerordnung) fallen. Gebäude, auf die das GEG anzuwenden ist, sind in § 2 Anwendungsbereich festgelegt. Nichtwohngebäude, die nicht unter das GEG fallen sind zum Beispiel folgende:

  • Aufzucht und Haltung von Tieren
  • Offene Gebäude
  • Unterirdische Gebäude
  • Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
  • Traglufthallen und Zelte
  • Provisorische Gebäude
  • Religiöse Gebäude (zum Beispiel Kirchen und Moscheen)
  • Gebäude, die auf eine Raumtemperatur von weniger als 12°C beheizt werden
  • Gebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr beheizt und weniger als 2 Monate gekühlt werden

Fördermittel
BEG

Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Die Förderhöchstgrenze pro Gebäude liegt bei 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche je Kalenderjahr. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Anträge. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Auflagen, wie zum Beispiel de-minimis-Budget, da das Programm EU-Beihilfebefreit ist.

(Quelle BEG FAQ A.21 Stand 01.02.2024)

Fördermittel
BEG
EEW Modul 1
EEW Modul 2
EEW Modul 3
EEW Modul 4

Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)

Fördermittel
BEG

Wofür steht BEG?

Bundesförderung für effiziente Gebäude. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung seit 2021 vor allem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden fördern.