Der Vertrag muss folgendes enthalten:
Aufschiebende Bedingung (Auftrag erst nach Zuwendungsbescheid gültig):
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit das BAFA den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung (Auftrag bei Ablehnungsbescheid ungültig):
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit das BAFA den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
Durch die inhaltlich komplexe Antragsstellung dauert es mehrere Wochen bis Monate bis ein Zuwendungsbescheid ausgestellt wird.
Ja, der Zuschuss ist Subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 9. Stand 01.08.2022)
Das Fördermittelprogramm endet am 15.09.2028.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 9. Stand 01.08.2022)
Ja, wenn der Contractor antragsberechtigt ist und ein Contractingvertrag mit Hinweis auf die Förderung vorliegt.
BEW steht für Bundesförderung für effiziente Wärmenetze. BAFA steht für Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Nein, da die Zuschüsse unabhängig vom De-Minimis-Budget sind.
Die Zuschüsse werden nach Umsetzung der Maßnahme mit Zahlung aller Rechnungen und nach Einreichen des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Förderfähige Wärmenetze versorgen mindestens 16 Gebäude oder mindestens 100 Wohneinheiten.
Die Wärmenetze müssen mindestens mit 75% erneuerbare Wärme in geplanter Zukunft betrieben werden.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ Stand 01.08.2022)
Nein, eine Kumulierung von Zuschüssen für konkret durch das BEW geförderte Bestandteile ist nicht möglich.
Modul 4 ist ein Kombinationsmodul mit Modul 2, da hier die Betriebskosten für Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen gefördert werden.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)
Modul 3 umfasst Einzelmaßnahmen. Hierunter fallen:
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)
Modul 2 umfasst die systemische Umsetzung von bereits erstellten Machbarkeitsstudien oder Transformationsplänen.
Förderfähig ist dabei:
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)
Modul 1 umfasst Transformationspläne und Machbarkeitsstudien.
In Transformationsplänen werden bestehende Wärmenetze auf die Umrüstung mit erneuerbaren Wärmequellen geprüft. Bei Machbarkeitsstudien werden Neubauten von Wärmenetzen mit erneuerbaren Wärmequellen geprüft.
Generell werden folgende Leistungen über externe Planer, Dienstleister und interne Verrechnungssätze gefördert (HOAI Leistungsphasen 1-4):
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 4. Stand 01.08.2022)
Machbarkeitsstudien (Modul 1) müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zuwendungsbescheid durchgeführt werden. Eine Verlängerung um 12 Monate ist hier möglich.
Systemische Umsetzung (Modul 2) muss innerhalb von 48 Monaten nach Zuwendungsbescheid umgesetzt werden. Eine Verlängerung um 24 Monate ist hier möglich.
Einzelmaßnahmen (Modul 3) müssen innerhalb von 24 Monaten nach Zuwendungsbescheid umgesetzt werden. Eine Verlängerung um 12 Monate ist hier möglich.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 7. Stand 01.08.2022)
Die Maßnahmen dürfen erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.
Je nach Modul werden unterschiedliche Informationen für die Antragsstellung benötigt. Neben allgemeinen Informationen zum Antragssteller und geplanten Projekt werden technische Daten gefordert.
Wir stellen entsprechende Formulare zur Verfügung.
(Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ 5. Stand 01.08.2022)
Nach Antragsstellung liegt dieser in der Regel nach 1 bis 2 Wochen vor.
Ja, der Zuschuss ist Subventionserheblich nach § 264 des Strafgesetzbuches.
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 9. Stand: 13. November 2020)
Das Fördermittelprogramm endet am 31.12.2024.
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 10. Stand: 13. November 2020)
Die Förderung erfolgt auf dem De-Minimis-Budget. Es müssen noch mindestens die geplanten Zuschüsse für die Energieberatung vorhanden sein. In der Regel haben Unternehmen (in Summe mit verbundenen und Partnerunternehmen) 200.000 € De-Minimis-Budget innerhalb von drei Kalenderjahren.
Die Zuschüsse werden nach Einreichen des Verwendungsnachweises nach Beendigung des Energieaudits und vollständiger Zahlung aller Rechnungen ausgeschüttet.
Je Antragsteller ist innerhalb von vier Jahren eine Energieberatung in Form eines Energieaudits förderfähig.
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 5. Stand: 13. November 2020)
EBN steht für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme. BAFA steht für Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Es herrscht ein Kumulierungsverbot mit Sonderregelungen für finanzschwache Kommunen.
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 8. Stand: 13. November 2020)
Bei mehreren Standorten, die dem Antragssteller zugeordnet werden, können kleinere Standorte ausgeschlossen werden (weniger als 10% des Gesamtenergieverbrauchs). Alle weiteren Standorte müssen betrachtet werden.
Für eine Listung ist eine dreijährige Berufserfahrung in der Energieberatung sowie eine entsprechende Ausbildung und Weiterbildung notwendig.
(Quelle: EDL-G §8b; BAFA Anforderungen an die Qualifikation von Energieberatern für das Modul DIN EN 16247; Stand 25.11.2021)
Gelistete Energieauditoren sind bei den Energie-Effizienz-Experten zu finden (https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-unternehmen-und-kommunen).
Ein Energieaudit gliedert sich grob in folgende Schritte:
Die Struktur ist durch die BAFA vorgegeben und beinhaltet grob Folgendes:
Die bewilligte Energieberatung muss spätestens 12 Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids beendet sein (Bewilligungszeitraum). In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde den Bewilligungszeitraum auf schriftlichen Antrag verlängern.
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 9. Stand: 13. November 2020)
Mit dem Energieaudit darf nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Nach Antragsstellung liegt dieser in der Regel nach 1 bis 2 Wochen vor.
Es muss der Energieverbrauch für alle genutzten Standorte (Eigentum oder gemietet) sowie von weiteren dem Unternehmen eindeutig zuordbaren Energieverbrauchern (z.B. Fuhrpark) erfasst werden.
Zeitraum für die Energiedatenerfassung sind 12 Monate; wenn möglich das Kalenderjahr vor der Durchführung des Energieaudits (Beispiel: Energieaudit im Jahr 2023; Energiedaten aus Jahr 2022).
Es muss je Standort der Wärme-, Strom- und Kraftstoffverbrauch aufgenommen werden. Beim Kraftstoffverbrauch sind nur im Eigentum (nicht geleast) befindliche Fahrzeuge relevant.
(Quelle: BAFA Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Stand 30.11.2020)
Die Struktur ist durch die BAFA vorgegeben und beinhaltet grob Folgendes:
(Quelle: Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) 6. Stand: 13. November 2020)
Für die exakte Auswahl der Standorte ist zuerst die Gesamtenergieerfassung notwendig. In der Regel können kleinere Standorte von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Zudem muss nur ein Teil von gleichartigen Standorten begangen werden.
(Quelle: BAFA Merkblatt für Energieaudits Stand 30.11.2020)
Es muss der Energieverbrauch für alle genutzten Standorte (Eigentum oder gemietet) sowie von weiteren dem Unternehmen eindeutig zuordbaren Energieverbrauchern (z.B. Fuhrpark) erfasst werden.
Zeitraum für die Energiedatenerfassung sind 12 Monate; wenn möglich das Kalenderjahr vor der Durchführung des Energieaudits (Beispiel: Energieaudit im Jahr 2023; Energiedaten aus Jahr 2022).
Es muss je Standort der Wärme-, Strom- und Kraftstoffverbrauch aufgenommen werden. Beim Kraftstoffverbrauch sind nur im Eigentum (nicht geleast) befindliche Fahrzeuge relevant.
(Quelle: BAFA Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, Stand 30.11.2020)
Alle verpflichteten Unternehmen müssen das Energieaudit alle 4 Jahre durchführen. Der Zeitraum spannt sich zwischen Beendigung des letzten zum nächsten Energieaudit.
Unternehmen, die neu unter die Pflicht fallen, müssen spätestens 20 Monate nach Erlangen des Verpflichtungsstatus das erste Energieaudit abgeschlossen haben.
(Quelle: EDL-G §8)
Ein Energieaudit gliedert sich grob in folgende Schritte:
Für eine Listung ist eine dreijährige Berufserfahrung in der Energieberatung sowie eine entsprechende Ausbildung notwendig.
(Quelle: EDL-G §8b)
Gelistete Energieauditoren sind bei der BAFA zu finden (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/audit-suche/).
Unternehmen, die
(Quelle: EDL-G §8)
Bei einer Förderung nach AGVO können nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage der Förderung herangezogen werden. Investitionsmehrkosten sind in der Regel die Mehrkosten zwischen den Investitionskosten der umzusetzenden Maßnahme abzüglich der Referenzkosten für dieselbe Maßnahme, die systemisch dasselbe abbildet, aber energetisch (bzw. in Bezug auf den Ressourcenverbrauch) weniger effizient ist. Eine Ausnahme sind Investitionen in reine Effizienzmaßnahmen.
Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen deutlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Bei einer Förderung nach AGVO sind jedoch nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse heranziehbar, es sei denn es handelt sich um eine reine Effizienzmaßnahme (siehe jeweilige FAQ Punkte).
Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von maximal EUR 300.000 erhalten. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen
Bei De-minimis können die Investitionskosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse herangezogen werden.
Ja, solange Sie sich auf dem Betriebsgelände befinden. Anlagen, die außerhalb des Betriebsgeländes betrieben werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:
Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil/e von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten wird/werden.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
Am 30.06.2024. Es ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2026 möglich.
Nein. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Kredit oder Darlehen in Anspruch genommen wird und die Auszahlung direkt durch das finanzierende Institut erfolgt.
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.
Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.
Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen
Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.
Die geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss das antragstellende Unternehmen schriftlich bestätigen, dass esin der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.
Nein
3 Jahre.
Modul 1 - Querschnittstechnologien:
Modul 3 - Energiemanagementsystem:
Ja, Contracting ist erlaubt. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:
Von einer Förderung ausgeschlossen sind:
a) Art des Unternehmens, der Maßnahme und der Finanzierung:
b) Leistungen und Kosten
Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben aber keine negativen Auswirkungen auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen bzw. der einzubauenden Anlagentechnik, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;
c) Prozessbezug, bauliche Maßnahmen
d) Kältemittel
e) Art der Energie- und Ressourceneinsparungen
f) Fossile Energieträger
g) EEG, KWK, Wärmenetze
Es muss eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware betrieben werden: Link zur BAFA
Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Motors ausgelegt sein (Typenschild Motor und FU-Herstellerangabe).
Kreisel- und Trockenläuferpumpen:
Nassläufer-Umwälzpumpen:
Elektromotoren mit:
Ja. Wenn Sie eine Förderung nach De-minimis anstreben sind die bereits erhaltenen Fördermittel aus De-minimis der letzten drei Steuerjahre (das aktuelle und die letzten beiden vorangegangenen) relevant. Sie haben ein Budget von 200.000 € für den genannten Zeitraum. Im Straßengüterverkehr sind es 100.000 €.
Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung vor allem die energetische Optimierung in der Wirtschaft fördern. Seit 2021 wird zusätzlich der Ressourcenschutz gefördert.
Die Maßnahme kann auf eigenes finanzielles Risiko direkt nach der Antragstellung begonnen werden.
Sie bestellen die bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.
Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.
Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.
Ja, die nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gem. den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.
Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.
Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum).
Die Förderung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen.
Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen.
Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.
Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Ja, Contracting ist erlaubt. Es muss dafür eine Contractingerklärung abgegeben werden, die folgendes enthält:
• ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags:
• der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;
• alle Parteien der Prüfung gemäß der Richtlinie zustimmen;
• der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.
• Für die vorzulegende Erklärung kann der zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.
• Erforderliche Nebenarbeiten
• erforderliche Komponenten
• Inspektion, Wartung und Garantieverlängerung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichung des Verwendungsnachweises, sofern die Kosten bereits im Voraus beglichen worden und auf der Rechnung ausgewiesen sind
• Fachplanung: Die Fachplanung von externen Dritten ist nur dann förderfähig wenn,
• Die Systemlichtausbeute (Leuchtmittel mit Betriebsgerät) muss mindestens betragen:
• Der Lichtstromerhalt muss mindestens betragen:
• Beleuchtung nur innerhalb von Gebäuden (nur beheizte Gebäudezonen)
• Nur ortsfeste Grundbeleuchtung (Die Beleuchtung muss zur Erfüllung der Sehaufgabe dienen; keine Sicherheits- und Fluchtwegsbeleuchtung, keine Warenausleuchtung, keine Prozessrelevante Beleuchtung (z.B. Pflanzenaufzucht)
• Nur kompletter Leuchtentausch (kein Retrofit, keine Ersatzlampen)
(Quelle BAnz TM 2.5 Energieeffiziente Beleuchtungssysteme und Liste der technischen FAQ 6.01)
Beim BEG können nur Gebäude gefördert werden, die unter das GEG (Gebäudeenergiegesetz, ehemals EnEV - EnergieEffizienzVerordnung) fallen. Gebäude, auf die das GEG anzuwenden ist, sind in § 2 Anwendungsbereich festgelegt. Nichtwohngebäude, die nicht unter das GEG fallen sind zum Beispiel folgende:
Die Förderhöchstgrenze pro Gebäude liegt bei 500 € pro Quadratmeter Nettogrundfläche je Kalenderjahr. Dies ist unabhängig von der Anzahl der Anträge. Darüber hinaus gibt es keine weiteren Auflagen, wie zum Beispiel de-minimis-Budget, da das Programm EU-Beihilfebefreit ist.
(Quelle BEG FAQ A.21 Stand 01.02.2024)
Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)
Bundesförderung für effiziente Gebäude. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung seit 2021 vor allem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden fördern.