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FÖRDERUNG
für Ihre neue Beleuchtung

Sie planen die Umrüstung auf LED in Ihrem Unternehmen? IZAAC.ENERGY verhilft Ihnen zu dem attraktiven Zuschuss über das BAFA BEG.
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LED-Fördermittel der letzten 12 Monate

Anträge

69

Investitionsvolumen

4,4 Mio EUR

Zuwendungsrate

100%

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In nur 10 min zum Angebot & Antrag
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Vorbereitend

Bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen, halten Sie gerne folgende von der BAFA angeforderten Informationen bereit.

  • Vorliegende Angebote für Beleuchtung & Fachplanung
  • Antrag des Bauantrages Ihres Gebäudes
  • Lageplan über die einzelnen Gebäude auf Ihrer Liegenschaft
  • Quadratmeter der zu beleuchtenden Fläche
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Der weitere Ablauf

Nach dem Absenden des Formulars ggf. Unterschreiben des Angebots wird folgendes passieren.

  • Prüfung Ihrer Daten
  • Kurze Kontaktaufnahme durch unseren Energieeffizienz Experten
  • Ein letztes "Go" und es geht los
  • Sie werden informiert, sobald eine Freigabe vorliegt
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FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen

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Fördermittel
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Wann darf ich mit der Maßnahme beginnen?

Nach Antragstellung darf die Bestellung der Maßnahme ausgeführt werden. Planungsleistungen dürfen vorher schon durchgeführt werden. Sie erhalten von uns die Antragssunterlagen und Sie können beauftragen.

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Wie lange dauert der Fördermittelantrag / Ablauf?

  • Die Vorbereitungen für die Antragstellung sind schnell abgeschlossen. Wenn Sie uns alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, können wir den Antrag innerhalb von 48 Stunden stellen.
  • Nach Antragstellung können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Sobald der Zuwendungsbescheid eintritt (in der Regel 2 bis 6 Wochen; durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen), die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und alle förderfähigen Rechnungen bezahlt worden sind, kann der Verwendungsnachweis erstellt werden.
  • Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die BAFA dauert in der Regel ebenfalls ca. 2 bis 6 Wochen (durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen). Sie erhalten eine Bestätigung, dass nun die Zuschüsse auf Ihr Konto überweisen werden.
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Was ist nicht förderfähig?

  • gebrauchte Anlagen
  • Eigenbauanlagen
  • Eigenleistungen
  • Kosten der Finanzierung
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Welche Auswirkungen hat die Bevollmächtigung?

Sie bestellen die  bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.

Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.

Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.

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Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, die nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

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Wann muss der Verwendungsnachweis spätestens eingereicht werden?

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt 48 Monate. Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

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Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung kann auf begründeten Antrag um maximal 24 Monate verlängert werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme innerhalb der ursprünglichen Frist vom Antragsteller aus Gründen nicht umgesetzt werden konnte, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. Die maximale Bewilligungsfrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 48 Monate.

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Dürfen weitere Fördermittel für die Maßnahme direkt oder indirekt in Anspruch genommen werden?

  • Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Richtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Richtlinie und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder einer Bundesförderung für Wärmenetze (z. B. Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze) oder den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungsprogramm/EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) oder Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Programm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
  • Eine gleichzeitige Inanspruchnahme mit der Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, KWKAusVO) ist nach Maßgabe des KWKG bzw. der KWKAusVO für Anlagen nach Nummer 5.3 Buchstabe e möglich; in diesen Fällen wird im Rahmen einer Beantragung einer Förderung nach dem KWKG bzw. der KWKAusVO eine Erklärung über die bereits erhaltene investive Förderung abzugeben sein.
  • Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 %, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen.
  • Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung ist in diesem Fall so zu kürzen, dass eine Förderquote von maximal 60 % erreicht wird; soweit bereits erhalten, sind darüberhinausgehende Fördersummen durch den Fördernehmer zurückzuerstatten.
  • Für dieselbe Maßnahme darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
  • Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Kosten pro Kalenderjahr eingehalten werden.
  • Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde.
  • Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Richtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

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Wann endet die Förderung?

Die Förderung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030.

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Was passiert wenn das Gebäude innerhalb der Nutzungspflicht veräußert wird?

Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen.

Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, bzw. im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen.

Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

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Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen.

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Was sind die Fördergrenzen?

  • Min. 2.000 € brutto förderfähige Kosten
  • Max. 1.000 €/m2 und insgesamt 15 Mio. € Zuschuss je Gebäude
  • Max. 5€/m2 und insgesamt 20.000 € Zuschuss für Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte je Gebäude
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Wie hoch ist der Zuschuss?

  • 15% auf Material und Elektrikerleistungen
  • 50% auf externe Fachplanung und Energie-Effizienz-Experte
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Ist Contracting erlaubt?

Ja, Contracting ist erlaubt. Es muss dafür eine Contractingerklärung abgegeben werden, die folgendes enthält:

• ein konsentierter Entwurf eines Contractingvertrags:

  • der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt.
  • Der Vertrag muss inhaltlich die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen.
  • Unterschreitet die Laufzeit des Vertrags die in geregelte Nutzungspflicht (10 Jahre), so gelten die für den Fall einer Veräußerung geltenden Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten entsprechend.
  • Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs enthalten;

• der Contractor den Contractingnehmer über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert hat;

• alle Parteien der Prüfung gemäß der Richtlinie zustimmen;

• der Contractor und der oder die Contractingnehmer sich mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Fördergeber, von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden erklären. Dazu muss ausdrücklich auch die Bereitschaft erklärt werden, dass Bücher, Belege und sonstige mit dem Fördervorhaben verbundene geschäftliche und technische Unterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt werden, Auskünfte auch zu Zwecken der Evaluierung erteilt und Vor-Ort-Prüfungen zugelassen werden.

• Für die vorzulegende Erklärung kann der zuständige Durchführer in Abstimmung mit dem BMWi den Contractoren ein verbindliches Muster vorgeben.

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Wer darf keinen Antrag stellen?

  • der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen
  • politische Parteien
  • Antragsteller im Insolvenzverfahren
  • Nach der Allgemeinen Gruppenverordnung ausgeschlossene Wirtschaftszweige (Fischerei und Aquakultur sowie Maßnahmen, die die Primärproduktion betreffen)

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Wer darf einen Antrag stellen?

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z.B. Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils

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Welche Nebenkosten werden bezuschusst?

• Erforderliche Nebenarbeiten

• erforderliche Komponenten

• Inspektion, Wartung und Garantieverlängerung bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichung des Verwendungsnachweises, sofern die Kosten bereits im Voraus beglichen worden und auf der Rechnung ausgewiesen sind

• Fachplanung: Die Fachplanung von externen Dritten ist nur dann förderfähig wenn,

  • Sie vom Energie-Effizienz-Experten abgenommen wird
  • Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beleuchtungstausch stehen
  • der externe Dritte nicht in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem bauausführenden Unternehmen oder Lieferunternehmen stehen oder Lieferungen und Leistungen für das Bauvorhaben vermitteln.

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Welche Anforderungen gelten für die Beleuchtung?

• Die Systemlichtausbeute (Leuchtmittel mit Betriebsgerät) muss mindestens betragen:

  • 140 lm/W bei LED-Lichtbandleuchten
  • 120 lm/W bei anderen Beleuchtungssystemen

• Der Lichtstromerhalt muss mindestens betragen:

  • L80 bei 50.000 Betriebsstunden für LED
  • L90 bei 16.000 Betriebsstunden für andere Beleuchtungssysteme

• Beleuchtung nur innerhalb von Gebäuden (nur beheizte Gebäudezonen)

• Nur ortsfeste Grundbeleuchtung (Die Beleuchtung muss zur Erfüllung der Sehaufgabe dienen; keine Sicherheits- und Fluchtwegsbeleuchtung, keine Warenausleuchtung, keine Prozessrelevante Beleuchtung (z.B. Pflanzenaufzucht)

• Nur kompletter Leuchtentausch (kein Retrofit, keine Ersatzlampen)

(Quelle BAnz TM 2.5 Energieeffiziente Beleuchtungssysteme und Liste der technischen FAQ 6.01)

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Welche Anforderungen gelten für das Gebäude?

Nichtwohngebäude (Quelle BAnz Definition "Wohngebäude", "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Für eine Beleuchtungsförderung können nur Nichtwohngebäude herangezogen werden. Ein Nichtwohngebäude dient vorrangig nicht dem Wohnen. Das heißt, Alten-, Wohn- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen unter die Kategorie Wohngebäude und können damit keine Beleuchtungsförderung in Anspruch nehmen.
Alter (Quelle BAnz Definition "Bestandsgebäude" in 3. Begriffbestimmungen)
  • Bei der Beleuchtungsförderung handelt es sich um eine Sanierungsmaßnahme. Im Sinne der BEG Förderung liegt eine Sanierung bei Gebäuden vor, die älter als 5 Jahre alt sind. Hierfür muss das Gebäude bereits fertiggestellt sein und das Datum des Bauantrags oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurück liegen. Das genaue Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige ist beim Fördermittelantrag anzugeben.
GEG (Quelle BAnz Definition "Nichtwohngebäude" in 3. Begriffbestimmungen, bzw. GEG §2)

Beim BEG können nur Gebäude gefördert werden, die unter das GEG (Gebäudeenergiegesetz, ehemals EnEV - EnergieEffizienzVerordnung) fallen. Gebäude, auf die das GEG anzuwenden ist, sind in § 2 Anwendungsbereich festgelegt. Nichtwohngebäude, die nicht unter das GEG fallen sind zum Beispiel folgende:

  • Aufzucht und Haltung von Tieren
  • Offene Gebäude
  • Unterirdische Gebäude
  • Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen
  • Traglufthallen und Zelte
  • Provisorische Gebäude
  • Religiöse Gebäude (zum Beispiel Kirchen und Moscheen)
  • Gebäude, die auf eine Raumtemperatur von weniger als 12°C beheizt werden
  • Gebäude, die weniger als 4 Monate im Jahr beheizt und weniger als 2 Monate gekühlt werden

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Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Das BEG stellt für jedes Gebäude ein eigenes Fördermittelbudget von 15 Mio. € zur Verfügung. Dies ist unabhängig von bereits erhaltenden Mitteln zum Beispiel über de-minimis oder AGVO.

(Quelle BEG FAQ 3.1 --> lt. EU beihilfefrei)

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Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)

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Wofür steht BEG?

Bundesförderung für effiziente Gebäude. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung seit 2021 vor allem die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden fördern.