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management

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FAQ

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Was ist AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen deutlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Bei einer Förderung nach AGVO sind jedoch nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse heranziehbar, es sei denn es handelt sich um eine reine Effizienzmaßnahme (siehe jeweilige FAQ Punkte).

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Was ist De-minimis?

Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von maximal EUR 300.000 erhalten. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen

  • Fischerei und Aquakultur,
  • landwirtschaftliche Primärproduktion,Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • bestimmte exportbezogene Tätigkeiten sowie
  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

Bei De-minimis können die Investitionskosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse herangezogen werden.

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Sind mobile Anlagen förderfähig?

Ja, solange Sie sich auf dem Betriebsgelände befinden. Anlagen, die außerhalb des Betriebsgeländes betrieben werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

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Was sind eigenständige Unternehmen?

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet,
  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
  • institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5000 Einwohnern.
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Was sind Partnerunternehmen?

Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil/e von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten wird/werden.

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Was sind verbundene Unternehmen?

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

  • Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
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Was bedeutet KU, MU, GU, KMU?

  • KMU steht für Klein- und Mittelständisches Unternehmen. Nicht-KMU für ein Unternehmen, welches größer ist als ein KMU.
  • KU steht für Kleinunternehmen, MU für Mittelständische Unternehmen, GU für Großunternehmen.
  • Ein KU hat weniger als 50 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz oder 10 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Ein MU hat weniger als 250 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Alle größeren Unternehmen sind GU.
  • Die Berechnung für verbundene und Partnerunternehmen ist nach EU-Definition zu berechnen. Die genaue Berechnung finden Sie hier: Link zur KfW
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Wann endet das Förderprogramm?

Am 30.06.2024. Es ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2026 möglich.

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Was sind die Fördergrenzen?

  • Maßnahmen in Modul 2, 3 und 4 sind auf 20 Mio. € pro Vorhaben begrenzt (nach AGVO).
  • Maßnahmen in Modul 1 sind auf 200.000 € begrenzt.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 1 müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 2.000 € betragen.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 4 Basisförderung müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 10.000 € betragen.
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Sind Finanzierungen möglich?

Nein. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Kredit oder Darlehen in Anspruch genommen wird und die Auszahlung direkt durch das finanzierende Institut erfolgt.

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Welche Anforderungen bestehen an die Rechnungen?

Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

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Wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

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Was passiert, wenn sich mein Fördergegenstand nach Antragsstellung ändert (z.B. anderer Motor)?

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen

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Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

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Was sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen?

Die geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss das antragstellende Unternehmen schriftlich bestätigen, dass esin der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

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Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Nein

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Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

3 Jahre.

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Wie hoch ist der Zuschuss?

Modul 1 - Querschnittstechnologien:

  • 25% für Kleinunternehmen
  • 20% für Mittelständische Unternehmen

Modul 3 - Energiemanagementsystem:

  • 45% für Kleinunternehmen
  • 35% für Mittelständische Unternehmen
  • 25% für Großunternehmen
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Ist Contracting erlaubt?

Ja, Contracting ist erlaubt. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:

  • Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nummer 7.1 der Richtlinie geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-OrtPrüfungen zugelassen werden.
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Wer darf keinen Antrag stellen?

  • Kommunen und deren rechtlich unselbstständige Betriebe
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Dies betrifft insbesondere:

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon 6 sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
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Wer darf einen Antrag stellen?

  • private Unternehmen
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen
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Was ist ausgeschlossen?

Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

a)     Art des Unternehmens, der Maßnahme und der Finanzierung:

  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen;
  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Maßnahmen, mit deren Umsetzung bereits begonnen wurde;
  • Treuhandkonstruktionen: Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten bzw. Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
  • Maßnahmen, die über Mietkauf, Leasing, Sale- und Leaseback, Sale- und Mietkauf-Back oder ähnliche Instrumente finanziert werden.
  • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren oder im Zusammenhang mit der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen stehen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Anlagen zur Nutzung außerhalb des eigenen Betriebsgeländes, wobei Fahrzeuge im Sinne des Förderprogramms ebenfalls als Anlagen gelten;
  • Anlagen sowie Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in Netze, die sich über die Grundstücksgrenze des Standortes, in dem die Einspeisung erfolgen soll, ausdehnen. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die über Modul 2  gefördert werden können sowie Maßnahmen zur Abwärmenutzung;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

b)    Leistungen und Kosten

  • Kosten für Anträge, Genehmigungen und Zertifikate. Davon ausgenommen sind Zertifizierungen der THG-Bilanzierung nach Nummer 5.5 der EEW-Förderrichtlinie;
  • Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens sowie Anlagentechnik und Produkte, die vom antragstellenden Unternehmen selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch
  1. Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie
  2. Leistungen, die von einem vom antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend unabhängigen Unternehmen erbracht werden. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht ausreichend, wenn die Geschäftsführungen der beteiligten Unternehmen teilweise oder vollständig durch die gleichen Personen wahrgenommen werden.

Hinweis: In Form von Eigenleistungen erbrachte Einbau- und Montagearbeiten können zwar nicht gefördert werden, haben aber keine negativen Auswirkungen auf die Förderung des Erwerbs der einzubauenden technischen Anlagen bzw. der einzubauenden Anlagentechnik, sofern der Einbau den Vorgaben/Vorschriften entsprechend erfolgt;

  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des antragstellenden Unternehmens;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;

c)     Prozessbezug, bauliche Maßnahmen

  • Anlagen und Komponenten, die nicht eindeutig und überwiegend einem (oder mehreren) gewerblich-industriellen Prozess(en) zugeordnet werden können und/ oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
  • Bauliche Maßnahmen. Hiervon ausgenommen sind bauliche Maßnahmen, die als Nebenkosten für förderfähige Maßnahmen anerkannt werden;

d)    Kältemittel

  • Technische Anlagen, die Kältemittel mit einem Global Warming Potential (GWP) von mehr als 150 enthalten. Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Maßnahmen an Kältemittelkreisläufen von Kälteanlagen, die die Anforderungen des Förderprogramms hinsichtlich des GWP nicht erfüllen. Hiervon ausgenommen sind Wärmepumpen, welche die in der Anlage „Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien“ zum Merkblatt aufgeführten Kriterien für Wärmepumpen erfüllen.
  • Wärmepumpen, in denen nicht ausschließlich natürliche Kältemittel eingesetzt werden. (Hinweis: Diese Einschränkung gilt erst für Förderanträge, die ab dem 01.01.2027 gestellt werden.)

e)    Art der Energie- und Ressourceneinsparungen

  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion und/oder durch die Verlagerung von Produktionsprozessen erzielt werden;
  • Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken. Hiervon ausgenommen sind:
  1. Maßnahmen, die ausschließlich den Wechsel von einem fossilen auf einen erneuerbaren Energieträger oder auf elektrischen Strom betreffen;
  2. Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung;
  • Maßnahmen, die im Unternehmen, in dem sie eingesetzt werden, keine THG-Einsparungen bewirken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung sowie Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;

f)      Fossile Energieträger

  • Beschaffung von Anlagen, die mit Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern, zu betreiben sind;
  • Die Beschaffung von bzw. Maßnahmen an Anlagen, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle oder mit aus Kohle gewonnenen Energieträgern betrieben werden, außer der vollständigen Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen, die zu einem Wechsel von einem erneuerbaren auf einen fossilen Energieträger führen;

g)     EEG, KWK, Wärmenetze

  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden.
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, die über Modul 2 gefördert werden können;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen;
  • Wärmenetze, die nach § 18 KWKG gefördert werden können;

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Was sind Nebenkosten?

  • Förderfähig sind in allen Modulen zudem Nebenkosten im Zusammenhang mit der förderfähigen Investition. Im Modul 1 (Querschnittstechnologien) sind die förderfähigen Nebenkosten begrenzt auf maximal 30 % der Investitionskosten. Zu den Nebenkosten zählen die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens erbrachten Kosten für die Planung und Installation. Hierzu gehören auch die Kosten für Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.
  • Im Modul 3 zählt die Erstellung eines Systemkonzepts (Datenerfassungsplan, Wirkplan) durch einen externen Dritten ebenfalls zu den Nebenkosten.
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Was ist ausgeschlossen?

  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Rechnern/Servern zum Betrieb einer Energiemanagementsoftware sowie zur Ansicht der Verbrauchsdaten/Berichte.
  • Softwareupdates sowie Lizenzverlängerungen.
  • Monitore, Drucker, unterbrechungsfreie Spannungsversorgungen sowie sonstige Peripheriegeräte.
  • Elektrische Verteiler, Schaltanlagen oder Transformatoren, welche nicht ausschließlich zum Betrieb der förderfähigen Maßnahmen dienen.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme von Steuerungs- und Regelungstechnik, welche nicht dem primären Zwecke der Energie- oder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Prozessleitsystems, das nicht dem primären Zwecke der Energieoder Materialverbrauchsreduktion oder der Energie- oder Ressourceneffizienzsteigerung dient.
  • Erwerb, Installation und Inbetriebnahme eines Gebäudeleitsystems und dessen relevanten Steuerungs- bzw. Regelungskomponenten.
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Welche Anforderungen gelten für Aktoren?

  • Die Wirkung der Aktoren muss über die Energiemanagementsoftware quantifiziert werden.
  • Der vornehmliche Zweck der Steuer- und Regelungstechnik muss in der Reduktion des Energie- oder Materialverbrauchs liegen.
  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Wirkplan erstellen werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Führungsgröße, Regler, System, Regelgröße, Messglied.
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Welche Anforderungen gelten für Sensoren?

  • Die Sensoren müssen in eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware eingebunden werden. Link
  • Relevante Energiekennzahlen müssen mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme gespeichert werden.
  • Es muss ein Datenerfassungsplan erstellt werden. Dieser muss folgende Informationen enthalten: Variablenname, Physikalische Größe, Standort des Messpunktes, Fördergegenstand, Gerätebezeichnung, Zuständigkeit, Erfassungshäufigkeit
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Welche Anforderungen gelten für Energiemanagement-Software?

Es muss eine BAFA gelistete Energiemanagementsoftware betrieben werden: Link zur BAFA

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Wofür steht EEW?

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung vor allem die energetische Optimierung in der Wirtschaft fördern. Seit 2021 wird zusätzlich der Ressourcenschutz gefördert.

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Wann darf ich mit der Maßnahme beginnen?

Die Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

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Wie lange dauert der Fördermittelantrag / Ablauf?

  • Die Vorbereitungen für die Antragstellung sind schnell abgeschlossen. Wenn Sie uns alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, können wir den Antrag innerhalb von 48 Stunden stellen.
  • Nach Antragstellung können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Sobald der Zuwendungsbescheid eintritt (in der Regel 2 bis 6 Wochen; durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen), die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und alle förderfähigen Rechnungen bezahlt worden sind, kann der Verwendungsnachweis erstellt werden.
  • Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die BAFA dauert in der Regel ebenfalls ca. 2 bis 6 Wochen (durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen). Sie erhalten eine Bestätigung, dass nun die Zuschüsse auf Ihr Konto überweisen werden.
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Welche Auswirkungen hat die Bevollmächtigung?

Sie bestellen die  bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.

Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.

Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.

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Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, die nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

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Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)