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FÖRDERUNG
für die Einsparung von Energie und Ressourcen Ihrer Anlagen und Prozesse

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  • Unternehmensdaten (Mitarbeiter, Bilanz- und Umsatzsumme)
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Der weitere Ablauf

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  • Kurze Kontaktaufnahme durch unseren Energieeffizienz Experten
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Honorar für Ihre EEW Zuschüsse

Antragstellung

3.840 EUR

Verwendungsnachweis

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FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen

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Was sind reine Effizienzmaßmaßnahmen?

Reine Effizienzmaßnahmen liegen vor, wenn:

  • eine reine Verbesserung der Ressourceneffizienz vorliegt (zum Beispiel Frequenzumrichter, Dämmmaßnahmen, Wärmerückgewinnung, Sensoren und Aktoren im Energiemanagement, Energiemanagementsoftware, ...)
  • Außerbetriebliche Abwärmenutzung betrieben wird.
  • der Austausch einer bestehenden, voll funktionsfähigen Anlage mit Restnutzungszeit vorgenommen wird. Die Restnutzungszeit berechnet sich nach den Abschreibungszeiten der AfA-Tabellen mit Faktor 1,125. Ist die Anlage jünger, als dieser Wert, können die vollen Investitionskosten angesetzt werden. Beispiel: Eine Anlage mit 10 Jahren Abschreibungszeit nach AfA-Tabelle. Ist die Anlage jünger als 11,25 Jahre (und voll funktionsfähig) kann diese mit den vollen Investitionskosten als Grundlage für die Zuschüsse ersetzt werden.
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Was ist AGVO?

Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte staatliche Beihilfemaßnahmen, die einen deutlichen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa leisten, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und von der Anmeldungs- und Genehmigungspflicht freigestellt. Bei einer Förderung nach AGVO sind jedoch nur die Investitionsmehrkosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse heranziehbar, es sei denn es handelt sich um eine reine Effizienzmaßnahme (siehe jeweilige FAQ Punkte).

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Was ist De-minimis?

Unternehmen aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von maximal EUR 200.000 erhalten. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen

  • Fischerei und Aquakultur,
  • landwirtschaftliche Primärproduktion,Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • bestimmte exportbezogene Tätigkeiten sowie
  • für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.

Bei De-minimis können die Investitionskosten als Grundlage für die prozentualen Zuschüsse herangezogen werden.

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Sind mobile Anlagen förderfähig?

Ja, solange Sie sich auf dem Betriebsgelände befinden. Anlagen, die außerhalb des Betriebsgeländes betrieben werden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

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Was sind eigenständige Unternehmen?

Eigenständige Unternehmen sind Unternehmen, die keine Anteile von 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen keine Anteile von 25% oder mehr gehalten werden. Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Anteilseignern handelt und unter der Bedingung, dass diese Anteilseigner nicht einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in das betroffene Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet,
  • Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck,
  • institutionelle Anleger einschließlich regionale Entwicklungsfonds,
  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. Euro und weniger als 5000 Einwohnern.
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Was sind Partnerunternehmen?

Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 % bis einschließlich 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten beziehungsweise an denen Anteil/e von 25 % bis einschließlich 50 % gehalten wird/werden.

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Was sind verbundene Unternehmen?

Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
  • ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
  • ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.

  • Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
  • Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
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Was bedeutet KMU (Nicht-KMU)?

  • KMU steht für Klein- und Mittelständisches Unternehmen. Nicht-KMU für ein Unternehmen, welches größer ist als ein KMU.
  • Ein KMU hat weniger als 250 Mitarbeiter (in Jahresarbeitseinheiten bzw. Vollzeitmitarbeitern) und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Jahresbilanzsumme.
  • Ein KMU ist nach Berechnung nach EU-Definition für verbundene und Partnerunternehmen zu berechnen. Die genaue Berechnung finden Sie hier: Link zur KfW
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Wann endet das Förderprogramm?

Am 30.06.2024. Es ist eine Verlängerung bis zum 31.12.2026 möglich.

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Was sind die Fördergrenzen?

  • Maßnahmen in Modul 2, 3 und 4 sind auf 15 MIo. € pro Vorhaben begrenzt (nach AGVO).
  • Maßnahmen in Modul 1 sind auf 200.000 € begrenzt.
  • Kosten für Maßnahmen in Modul 1 müssen einschließlich Nebenkosten mindestens 2.000 € betragen.
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Sind Finanzierungen möglich?

Nein. Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden. Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes liegen, sind nicht zuwendungsfähig. Dies gilt auch, wenn ein Kredit oder Darlehen in Anspruch genommen wird und die Auszahlung direkt durch das finanzierende Institut erfolgt.

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Welche Anforderungen bestehen an die Rechnungen?

Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen müssen die förderfähigen Kosten, die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Projektnummer) enthalten.

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Wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel (Verwendungsnachweis) einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beim BAFA einzureichen. Wird der Verwendungsnachweis unbegründet nach dieser Frist eingereicht, kann dies die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zur Folge haben.

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Was passiert, wenn sich mein Fördergegenstand nach Antragsstellung ändert (z.B. anderer Motor)?

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bewilligten Maßnahme sind dem BAFA unverzüglich anzuzeigen

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Wie lange dauert der Bewilligungszeitraum an?

Eine Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Fristverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.

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Was sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen?

Die geförderten Investitionsmaßnahmen müssen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Investition nur dann veräußert werden, wenn deren Weiterbetrieb nachgewiesen wird. Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB fest verbunden ist, innerhalb dieses Zeitraumes ist dem BAFA unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss das antragstellende Unternehmen schriftlich bestätigen, dass esin der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Kosten der geförderten Investition zu tragen.

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Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich?

Nein

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Wie lange müssen die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend im Einsatz sein?

3 Jahre.

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Ist Contracting erlaubt?

Ja, Contracting ist erlaubt. Es müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden:

  • Vorlage des Entwurfs des Contracting-Vertrags, der den Contractor und den oder die Contractingnehmer als Vertragsparteien benennt und das Contractingverhältnis abschließend regelt. Die Laufzeit des Vertrages muss mindestens die in Nummer 7.1 der Richtlinie geregelte Nutzungspflicht abdecken und die mit dem Förderantrag geltend gemachten Förderbestandteile umfassen. Zum Ausschluss einer Doppelförderung muss der Vertrag einen Verzicht des Contractingnehmers auf die Geltendmachung eines eigenen Förderanspruchs für das Vorhaben enthalten;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass der Contractor den Contractingnehmer über die geplante Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrages informiert hat;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass alle Parteien der Prüfung gemäß Nummer 9.7 der Richtlinie zustimmen;
  • Vorlage einer durch den Contractor und den Contractingnehmer unterzeichneten Erklärung, dass sie mit der Verwendungsnachweisprüfung durch den Zuwendungsgeber oder von ihm mit der Prüfung beauftragte Stellen sowie den Bundesrechnungshof einverstanden sind. Dies umfasst unter anderem, dass Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen bereitgehalten und auf Anforderung vorgelegt, Auskünfte erteilt und Vor-OrtPrüfungen zugelassen werden.
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Wer darf keinen Antrag stellen?

  • Kommunen und deren rechtlich unselbstständige Betriebe
  • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO. Dies betrifft insbesondere:

  • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013. Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 1 Absatz 4 lit. c. i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller die eine Vermögensauskunft gemäß § 802 c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon 6 sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
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Wer darf einen Antrag stellen?

  • private Unternehmen
  • kommunale Unternehmen
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen
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Was ist ausgeschlossen?

  • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht;
  • Anträge, Genehmigungen und Zertifikate;
  • bereits begonnene Maßnahmen;
  • bauliche Maßnahmen, die keine unmittelbaren Energie- oder Ressourceneinsparungen in Prozessen bewirken;
  • Maßnahmen, die die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen mit Ausnahme von Anlagen nach Modul 2;
  • Erwerb gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen;
  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
  • Anlagen, Komponenten und bauliche Maßnahmen, die nicht eindeutig und überwiegend einem Prozess zugeordnet werden können oder in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen;
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden. Als Eigenleistungen gelten auch Leistungen zwischen Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung VO (EU) Nr. 651/2014 Anhang 1 Artikel 3 Absatz 2 und 3;
  • Personal- und Betriebskosten, Herstellungskosten, Steuern, Umlagen und Abgaben des Antragstellers;
  • Anlagen und Fahrzeuge für die Nutzung außerhalb des Betriebsgeländes;
  • Energie- und Ressourceneinsparungen, die durch Reduktion der Produktion erzielt werden;
  • CO2-Einsparungen, die durch den Ersatz von Energieträgern durch fossile Energieträger erzielt werden, sofern diese Einsparungen den überwiegenden Teil der Gesamteinsparungen der Maßnahme ausmachen;
  • CO2-Einsparungen, die durch den Betrieb von Anlagen erzielt werden, die dauerhaft ausschließlich mit fossilen Energieträgern betrieben werden können;
  • Anschaffung von Anlagen, die mit Kohle oder Öl betrieben werden;
  • Maßnahmen an Anlagen, die mit Kohle betrieben werden, außer die vollständige Umrüstung auf erneuerbare Energieträger;
  • Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KraftWärme-Kopplung (KWKG) gefördert werden;
  • Anlagen und Maßnahmen an Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden können, mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 5.2;
  • Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit Ausnahme von Anlagen nach Modul 2;
  • Maßnahmen an Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit Ausnahme von Maßnahmen zur Erschließung bislang ungenutzter Wärmepotenziale der Abgasströme an Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2020 in Betrieb genommen wurden, sowie von Maßnahmen an Anlagen nach Modul 2;
  • Wärmenetze, die nach §18 KWKG gefördert werden können;
  • Der Wechsel von einem erneuerbaren Energieträger auf einen fossilen Energieträger;
  • Maßnahmen an Anlagen zur Erzeugung oder Distribution von thermischer oder elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung oder Verteilung in ein öffentliches Netz, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Abwärmenutzung.
  • Treuhandkonstruktionen;
  • Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern;
  • Kälte-/Klimaanlagen mit einer Füllmenge ab 5t CO2-Äquivalent , die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 750 verwenden sowie Kälte-/Klimaanlagen mit einer Füllmenge von unter 5t CO2-Äquivalent, die Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 1.500 verwenden;
  • Direktverdampfungsanlagen ab 40 kW, die, unabhängig von der Füllmenge, Kältemittel mit einem GWP-Wert von mehr als 150 verwenden.
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Was sind Nebenkosten?

  • Förderfähig sind in allen Modulen zudem Nebenkosten im Zusammenhang mit der förderfähigen Investition. Im Modul 1 (Querschnittstechnologien) sind die förderfähigen Nebenkosten begrenzt auf maximal 30 % der Investitionskosten. Zu den Nebenkosten zählen die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden und nicht aus Eigenleistungen des antragstellenden Unternehmens erbrachten Kosten für die Planung und Installation. Hierzu gehören auch die Kosten für Aufstellung, Montage und Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung der Betriebsbereitschaft.
  • Im Modul 3 zählt die Erstellung eines Systemkonzepts (Datenerfassungsplan, Wirkplan) durch einen externen Dritten ebenfalls zu den Nebenkosten.
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Sind bereits erhaltende Zuschüsse relevant?

Ja. Wenn Sie eine Förderung nach De-minimis anstreben sind die bereits erhaltenen Fördermittel aus De-minimis der letzten drei Steuerjahre (das aktuelle und die letzten beiden vorangegangenen) relevant. Sie haben ein Budget von 200.000 € für den genannten Zeitraum. Im Straßengüterverkehr sind es 100.000 €.

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Wofür steht EEW?

Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft. Mit diesem Förderprogramm will die deutsche Bundesregierung vor allem die energetische Optimierung in der Wirtschaft fördern. Seit 2021 wird zusätzlich der Ressourcenschutz gefördert.

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Wann darf ich mit der Maßnahme beginnen?

Nach Antragstellung darf die Bestellung der Maßnahme ausgeführt werden. Planungsleistungen dürfen vorher schon durchgeführt werden. Sie erhalten von uns die Antragssunterlagen und Sie können beauftragen.

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Wie lange dauert der Fördermittelantrag / Ablauf?

  • Die Vorbereitungen für die Antragstellung sind schnell abgeschlossen. Wenn Sie uns alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, können wir den Antrag innerhalb von 48 Stunden stellen.
  • Nach Antragstellung können Sie mit der Umsetzung der Maßnahme beginnen.
  • Sobald der Zuwendungsbescheid eintritt (in der Regel 2 bis 6 Wochen; durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen), die Maßnahme vollständig umgesetzt wurde und alle förderfähigen Rechnungen bezahlt worden sind, kann der Verwendungsnachweis erstellt werden.
  • Die Prüfung des Verwendungsnachweises durch die BAFA dauert in der Regel ebenfalls ca. 2 bis 6 Wochen (durch erhöhte Nachfrage kann dies aber auch deutlich länger ausfallen). Sie erhalten eine Bestätigung, dass nun die Zuschüsse auf Ihr Konto überweisen werden.
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Welche Auswirkungen hat die Bevollmächtigung?

Sie bestellen die  bezeichnete Organisation/Person gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA); Frankfurter Straße 29 - 35; 65760 Eschborn als Bevollmächtigten gemäß § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen.

Sie nehmen zur Kenntnis und erklären sich damit einverstanden, dass das BAFA sämtlichen Schriftverkehr an die von Ihnen bevollmächtigte Organisation/Person versenden wird.

Ihnen ist bekannt, dass Sie dennoch Verfahrensbeteiligter im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind und bleibe und dass die bevollmächtigte Organisation/Person in Ihrem Namen handelt und Sie die Rechtsfolgen ihrer Handlungen trage.

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Ist der Zuschuss Subventionserheblich?

Ja, die nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen, sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

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Wann erhalte ich die Zuschüsse?

Die Zuschüsse werden nach Prüfung des Verwendungsnachweis ausgezahlt. (siehe Ablauf)